Neufassung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie

Gelten digitale Gutscheine bald als Schattenwährungen?

Die EU-Zahlungsdiensterichtlinie könnte es in ihrer Neufassung in sich haben. Die Payment Services Directive (kurz PSD), würde das wirtschaftliche Leben in der Europäischen Union und in Deutschland erheblich verändern. Sollte der Tenor wirklich so weitgefasst werden, dass unter die neue Fassung der PSD auch digitale Gutscheine fallen.

Was die Zahlungsdiensterichtlinie ist

Mit der PSD, der Payment Services Directive, wurde von der Europäischen Union eine Grundlage für den Zahlungsverkehr innerhalb der EU geschaffen. Nach Angaben der Europäischen Kommission sieht die EU-Zahlungsdiensterichtlinie „die Einführung moderner und umfassender Vorschriften vor, die für alle Zahlungsdienstleistungen in der Europäischen Union gelten werden“ vor. Dies soll dabei helfen Zahlungen, die grenzüberschreitend sind, ebenso einfach und sicher sowie effizient zu machen. Wie es bei den Zahlungen innerhalb der einzelnen Mitgliedsnationen der Fall ist.

Zudem geht es bei der PSD darum, den Wettbewerb auf den Zahlungsverkehrsmärkten innerhalb der EU zu verbessern und gleichzeitig für neue Anbieter zu öffnen. Dies würde nach Ansicht der EU-Kommission in der Folge zu geringeren Kosten bei einer gleichzeitig höheren Effizienz führen.

Zudem stellt die Payment Services Directive in rechtlicher Hinsicht die Grundlage dar für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area = SEPA).

 

Die Neufassung der Richtlinie = PSD 2

Im Mai dieses Jahres wurde die Zahlungsdiensterichtlinie  der EU einer Neufassung unterworfen, diese wird nun als PSD 2 geführt. Die Payment Services Directive soll damit eine Verbesserung der bisherigen PSD darstellen.

Der zuständige EU-Kommissar für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion, Jonathan Hill, erklärte am 5. Mai 2015 dazu: „Die heutige Einigung ist ein wichtiger Schritt, um elektronische Zahlungen für Verbraucher sicherer zu machen und Wettbewerb und Innovation zu fördern“. Hill weiter: „Ich möchte dem Parlament und dem lettischen Ratsvorsitz für ihren Einsatz in dieser Sache danken.“

Die Meinungen gehen auseinander

Doch was so gut aussieht und sicherlich sehr gut gemeint ist, könnte in Zukunft gerade Händler im Internet in die Bredouille bringen, welche einen Teil ihres Geschäfts über Gutscheine betreiben. Nach der Neufassung der Payment Services Directive , der PSD 2, so die Einschätzung von Kritikern wie von Rechtsexperten, könnten die an die Kunden ausgegebenen digitalen Gutscheine bald als Schattenwährungen gelten.

U. a. berichtet der Standard.at darüber wie gravierend die Änderungen der Neufassung zur Zahlungsdiensterichtlinie der EU sein werden. Davon betroffen vor allem jene Händler, welche Gutscheine ausgeben. Dabei geht es nach PSD 2 vor allem um die Frage, ob digitale Gutscheine zu den Schattenwährungen gehören, und damit in rechtlicher Hinsicht in Zukunft anders bewertet werden müssen, als dies bisher noch der Fall ist.

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Der Standard.at verweist im oben genannten Artikel auch auf die Rechtsanwälte der österreichischen Kanzlei Dorda Brugger Jordis (DBJ). Andreas Zahradnik, der Bankrechtsexperte bei DBJ, erklärte laut der Zeitung, dass der Anbieter und Händler, welcher „digitale Gutscheinsysteme mit einem Gesamtbetrag von mehr als einer Million Euro betreibe“, „dann entweder selbst eine Konzession als Zahlungsdienstleister benötigen oder aber mit einem Konzessionär zusammenarbeiten“ werden müsse.

Damit käme auf die Anbieter, welche solche Systeme mit digitalen Gutscheinen betreiben würden, ein Zusatzaufwand zu, so Zahradnik.

Doch die Kritik an der Neufassung der Payment Services Directive geht noch weiter. Shopbetreiber-blog.de schreibt dazu: „Aber nicht nur das. Die PSD II könnte durchaus dazu führen, dass für so manchen Online-Shop digitale Zahlarten nicht mehr zur Verfügung stehen.

Bringt die Neufassung der Payment Services Directive Nachteile für den Onlinehandel?

Die PSD ist dazu da, einheitliche Richtlinien für den Zahlungsverkehr innerhalb Europa zu schaffen, um mehr Sicherheit für Verbraucher zu garantieren. Diesmal aber könnte der Schlag deutlich zu weit ausgeholt sein, den die zuständige EU-Kommission da vornehmen will. Kommt die EU-Zahlungsdiensterichtlinie wirklich in der Neufassung, wie dies angedacht ist, würde sie den Onlinehandel wie die Kunden selbst gleichermaßen hart treffen. Das Geschäftsmodell vieler Händler im Internet könnte damit zugrunde gerichtet, die Kunden dafür deutlich benachteiligt und dazu auch noch gemaßregelt werden.

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Für Kunden kommt massive Verschärfung bei der Authentifizierung

Neben den Händlern selbst, welche durch die Änderungen in der PSD 2 bei der Ausgabe von Gutscheinen bzw. der Durchführung von Gutscheinsystemen hart getroffen werden könnten, sind es auch die Kunden, die im Internet einkaufen, welche massiv bedrängt werden würden hinsichtlich neuer Vorschriften bei der Authentifizierung.

Neben der zukünftigen Behandlung von Gutscheinen und Gutscheinsystemen im Onlinehandel und auf Webseiten ist in der Neufassung der Payment Services Directive für die EU zudem das wichtige Thema Authentifizierung der Kunden enthalten. Hierbei soll es zu drastischen Änderungen kommen, die jeden, der halbwegs klar denkt, sehr bedenklich stimmen sollten.

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Zur Authentifizierung wird in Zukunft, wenn die PSD 2 erfolgreich eingeführt werden sollte, eine Vorgabe der Methoden zur Identifizierung geben. D. h. zwei von drei dieser Methoden werden in Zukunft notwendig sein – entweder

  • Handy oder ein Scangerät,
  • eine Transaktionsnummer oder eine PIN.

Doch es kommt noch schlimmer und dies macht allein schon beim Lesen fassungslos: Ein Fingerabdruck oder ein Scan der Netzhaut. Ebenfalls als Identifizierungsmethoden beim Einkaufen in Onlinehandel.

Da dürfte der Weg nicht mehr weit sein, solche Methoden früher oder später auch im Offlinehandel, d. h. im Handel vor Ort beim normalen Einkaufen als Pflicht einzuführen. Eine Welt ohne Bargeld aber dafür mit völliger Kontrolle.

Der Standard.at zitiert hierzu in oben angeführtem Artikel auch Axel Anderl von DBJ. Der IT-Rechtsexperte der Kanzlei Dorda Brugger Jordis fasst es in klare Worte: „Hier wird ein weites Feld eröffnet, das ist doch besorgniserregend.“ Anderl geht nach Angaben des „Standard“ davon aus, das die Bürger „in Zukunft für jede Transaktion dieser Art einen TAN-Code benötigen“ werden.

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Drastische Eingriffe bei Händlern und Kunden

Sollte die PSD 2, die Neufassung der Payment Services Directive tatsächlich so kommen, wie es geplant ist und so auch von den Mitgliedsstaaten der EU umgesetzt werden müssen, sieht es in Zukunft möglicherweise düster aus für den Onlinehandel.

Info

Die neuen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie beschneidet die Händler im Internet in ihren Möglichkeiten. Sollten Gutscheine und Gutscheinsysteme bald zu den Schattenwährungen zählen, und damit rechtlich ganz andere Grundlagen haben.

Sollten zudem die Authentifizierungen so drastisch werden, wie sie in der zweiten Fassung der PSD angedacht sind. Könnte dies den ganzen Onlinehandel sowie das Einkaufsverhalten der Verbraucher ändern.

Neufassung zum Schlechteren  

Die EU-Kommission und der zuständige EU-Kommissar Jonathan Hill mögen sich ja vielleicht etwas Gutes gedacht haben bei der neuen Fassung der Zahlungsdiensterichtlinie. Aber was da kommen soll, ist mehr als bedenklich. Eine gute und wichtige Richtlinie wird zum Schlechten verkehrt, die Onlinehändler und die Kunden werden damit gleichermaßen drangsaliert. Die Neufassung der Zahlungsdiensterichtlinie wird in den kommenden Tagen veröffentlicht werden. Eine Einführung in allen Staaten der Europäischen Union soll dann bis Mitte des Jahres 2017 erfolgen.

Werden Juristen und Gerichte das letzte Wort haben?

Am Ende haben möglicherweise die Gerichte das letzte Wort. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Onlinehandel sich die PSD 2 in dieser Schärfe gefallen lassen wird. Dann sind es die Juristen, die werden klären müssen, ob Gutscheine zu den Schattenwährungen zu zählen sind oder doch nicht. Auf den EuGH dürfte damit Arbeit zukommen. Zumindest ist dies der wünschenswerte Weg, da der Handel im Internet gerade zur Kundenwerbung und zur Kundenbindung auf solche Gutscheinsysteme angewiesen ist.

Fazit

Durch die verschärften Vorschriften bei der Authentifizierung von Zahlungen, die in der PSD 2 enthalten sind, könnten zudem für viele Händler bisher von den Kunden rege genutzte Zahlungsmöglichkeiten wie Kreditkarten und Co. vor dem Aus stehen.

Die Payment Services Directive in ihrer neuen Fassung würde damit nicht mehr Sicherheit für den Kunden bringen, sondern eher Verunsicherung auf allen Seiten. Der Onlinehandel, der sich in den vergangenen Jahren rege entwickelt, und viele Arbeitsplätze geschaffen hat, würde damit wahrscheinlich vor einem Scheideweg seiner eigenen Geschichte stehen.