Initial Coin Offering (ICO)

Der Begriff ICO erinnert ein wenig an IPO, Initial Public Offering, dem erstmaligen Börsengang eines Unternehmens. Der Terminus ICO wurde aber nicht zufällig gewählt. Was versteht man darunter?

Initial Coin Offering ist der erstmalige Verkauf einer Kryptowährung, bevor diese überhaupt das Licht der Welt erblickte. Mit einem ICO verschaffen sich die Produzenten das notwendige Geld, um ihre Block Chains zur Herstellung in Gang zu setzen. Bei einem ICO wird ein Token verkauft, der später mit unterschiedlichen Attributen ausgestattet sein kann.

Token mehr als nur eine Währungseinheit

Zunächst einmal repräsentiert ein Token eine bestimmte Menge der zu produzierenden Kryptowährung. Er kann aber auch, wie am Beispiel Ethereum, ein Stimmrecht beinhalten. Die Blockchains von Ethereum beispielsweise basieren auf einer „dezentralen autonomen Organisation“, kurz DAO. Die Besitzer eines Tokens können im Rahmen virtueller Gesellschafterversammlungen darüber entscheiden, wie viele Einheiten von Ethereum kreiert werden sollen. Fakt ist aber, dass niemand vorhersagen kann, wie sich die Kryptowährung entwickelt. Bitcoins und Ethereum gelten als die populärsten. Immerhin schwirren aber inzwischen über 1.200 solcher von keiner staatlichen Autorität kontrollierten Währungen durch das Netz. Theoretisch kann jeder, der über die notwendige technische Ausstattung verfügt, seine eigene Währung schaffen.

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Token können einerseits wie eine ganz normale Währung genutzt werden, aber auch für die Bezahlung von Speicherplatz, wie Storjcoins. Diese wurden von dem Anbieter einer Cloud, storj.io, bei einem ICO angeboten. Die Inhaber von Storjcoins können damit Cloudspeicher bei storj.io erwerben. Der Erwerb eines Tokens bei einem ICO muss also nicht zwangsläufig ein Investment sein, sondern kann mit ganz pragmatischen Handlungen einhergehen.

Wer im Rahmen eines ICO eine Währung erwirbt, die es noch gar nicht gibt, hofft natürlich, dass der Wert der Kryptowährung eines Tages die Kosten, die mit der Implementierung einhergingen, übersteigt.

Warum ICO statt IPO?

Natürlich stellt sich die Frage, weshalb ein Produzent von Kryptowährungen sich seine Liquidität nicht am klassischen Kapitalmarkt holt. Kapitalmärkte sind zum Schutz der Anleger und Investoren stark reguliert. Unternehmen müssen bestimmte Auflagen erfüllen, um an die Börse zu gehen oder Anleihen emittieren zu dürfen.

Bei einem ICO fehlen diese Regulierungen vollständig. Es ist müßig zu überlegen, ob eine Handvoll Entwicklern, die eine Kryptowährung auflegen möchten, diese Regularien erfüllen. Ein ICO bietet ihnen dennoch die Möglichkeit, sich die notwendigen Mittel zu beschaffen, auch wenn bisher nichts anderes als eine Idee oder erste Experimente vorhanden ist.

Im Jahr 2016 waren es noch 101 Millionen US-Dollars, die im Rahmen von ICOs eingesammelt wurden. Im Jahr 2017 waren es bereits 180 Millionen Dollar, wie das auf ICOs spezialisierte Unternehmen Smith & Crown mitteilte.

Noch ist die Frage, weshalb die BaFin vor einem solchen Investment warnt, unbeantwortet.

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ICO-Szene hat erste schwarze Schafe hervorgebracht

Die Kursentwicklung des Bitcoins hat auch bei privaten Anlegern einen regelrechten Hype hervorgerufen.

Kursentwicklung des Bitcoins, Quelle: http://www.finanzen.net/devisen/bitcoin-euro-kurs
Kursentwicklung des Bitcoins, Quelle: http://www.finanzen.net/devisen/bitcoin-euro-kurs
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Wer vor drei Jahren mit dem Erwerb von Bitcoins liebäugelte, aber am Ende skeptisch blieb, der kann heute nur murmeln „hätte, hätte, Fahrradkette“. Es wäre leichter gewesen, bei 300 Euro einzusteigen, als bei 6.000 Euro.

Die wachsende Zahl von Kryptowährungen geht zwangsläufig damit einher, dass sich auch Trittbrettfahrer finden, die die Entwicklung einer Kryptowährung vorgaukeln. Am Ende streichen sie aber nur das Geld der Investoren ein, ohne dass auch nur ein Server hochgefahren wurde – ein klassischer Betrug.

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Finanziert wird zunächst nur die Idee

Die BaFin weist aber auch darauf hin, dass Investments in Kryptowährungen generell ein hochriskantes Geschäft sind, da es keinerlei Faktoren gibt, welche die mögliche Kursentwicklung einschätzen lassen. Geopolitische Krisen, wirtschaftliche Unsicherheit können den Kurs nach oben treiben, da die Währung keinem Land zugeordnet ist, können den Kurs aber abstürzen lassen.

Ein ICO stellt am Ende nichts anders dar, als im Kaffeesatz zu lesen. Hinter einem IPO steht bereits ein fertiges Unternehmen. Bei einem ICO gibt es meist nur die Idee. Die Anlegerinformationen für ein ICO können sich bewahrheiten, müssen aber nicht. Programmiercodes können im Nachhinein verändert werden. Selbst Start-up Unternehmen werden nicht aus dem „Nichts“ finanziert, erste Geschäftstätigkeiten müssen vorliegen.

Investoren sind aufgrund der fehlenden Regulierung für Anlegerinformationen völlig alleine gelassen, was die Überprüfbarkeit der gemachten Angaben angeht. Die Überprüfung der Seriosität des Initiators, alleine schon die Überprüfung der Identität auf ihre Echtheit, ist faktisch unmöglich.

Die BaFin betont in ihrem Schreiben vom 9.11.2017 nachdrücklich, dass sich Anleger bei einem ICO in eine gefährliche Grauzone begeben: „Die systembedingte Anfälligkeit von ICOs für Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhöht das Risiko, dass Anleger das eingesetzte Kapital verlieren, auch aufgrund notwendiger Maßnahmen der Behörden gegen Betreiber oder sonstige Personen und Unternehmen, die in solche illegalen Geschäfte einbezogen sind.“

Es gibt einen weiteren, letzten Grund, über ein Investment bei einem ICO nachzudenken. Bitcoin und Ethereum sind Marktführer – Bitcoin mit großem Abstand zur Nummer zwei Ethereum. Bei bereits 1.250 bestehenden Kunstwährungen wird die Luft für weitere Marktteilnehmer dünn. Noch nicht einmal Bitcoins als Zahlungsmittel finden überall Akzeptanz.

Sind Token bzw. Kryptowährungen, die bei ICOs an Anleger vertrieben werden, als Finanzinstrumente anzusehen?

Die BaFin hat nun ein Hinweisschreiben veröffentlicht, in dem sie zur regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht Stellung nimmt. Dieses betrifft alle Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit diesen handeln oder Token öffentlich anbieten.

Die BaFin prüft bei Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument, ein Wertpapier oder Vermögensanlagen handelt. Diese Prüfung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtsnormen im Bereich der Wertpapieraufsicht.

Token können je nach Ausgestaltung im Einzelfall als Finanzinstrument oder auch als Wertpapier einzuordnen sein. Die Einordnung erfordert eine genaue Einzelfallprüfung.

Jeder, der in Deutschland ein ICO durchführen und Anteile einer neuen Kryptowährung herausgeben will, muss daher eine Klärung bei der BaFin beantragen. Macht er das nicht, drohen ihm bis zu fünf Jahre Haft.

Voraussetzungen dafür, dass ein Token als Wertpapier eingestuft wird, sind insbesondere:

  • seine Übertragbarkeit
  • seine Handelbarkeit am Finanzmarkt bzw. Kapitalmarkt, wobei Kryptowährungs-Handelsplattformen aus hiesiger Sicht grundsätzlich als Finanzmärkte bzw. Kapitalmärkte i.S.d. Wertpapier-Definition angesehen werden können
  • die Verkörperung von Rechten im Token d.h. entweder Gesellschafterrechten oder schuldrechtlichen oder mit Gesellschafterrechten oder schuldrechtlichen Ansprüchen vergleichbaren Ansprüchen, die im Token verkörpert sein müssen
  • der Token darf nicht die Voraussetzungen eines Zahlungsinstruments (wie in § 2 Abs. 1 WpHG bzw. Artikel 4 Abs. 1 Nr. 44 MiFID II genannt) erfüllen

Die Verbriefung des Token in einer Urkunde ist keine zwingende Voraussetzung eines übertragbaren Wertpapiers. Ausreichend ist vielmehr, dass der Inhaber des Token, beispielsweise anhand der Distributed Ledger- oder Blockchain-Technologie oder anhand vergleichbarer Technologien, jeweils dokumentiert werden kann.

Liegen bei einem Token die Voraussetzungen eines Finanzinstruments oder eines Wertpapiers vor, kann dies die Anwendung der im Bereich der Wertpapieraufsicht anwendbaren Rechtsnormen und der in ihnen vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Vorgaben auf einen Marktteilnehmer zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für das WpHG, das WpPG, die MAR, die Finanzmarktverordnung (MiFIR), das VermAnlG sowie weitere relevante Gesetze und einschlägige nationale und EU-Rechtsakte im Bereich der Wertpapieraufsicht. Erfüllt ein Token die Voraussetzungen eines Anteils an einem Investmentvermögen, ist auf diesen das KAGB anzuwenden.

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