Bank muss auf Wechsel des Kreditkartenanbieters hinweisen
Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main (Az. 2-05 O 192/11)
Bank muss beim Wechsel des Kreditkartenanbieters die Zustimmung der Kunden einholen bzw. auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung hinweisen.
Kreditkarten sind aus unserem modernen Alltag mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Das sogenannte Plastikgeld wird längst nicht mehr nur auf Reisen bzw. im Ausland sowie in Hotels und bei Mietwagen zum Bezahlen eingesetzt, sondern beispielsweise auch für Zahlungen über das Internet oder auch beim Einkauf im Supermarkt. Gegenüber der bekannten EC-Karte bzw. der Girokarte bietet die Kreditkarte einige Vorteile. Sie wird nahezu überall akzeptiert, außerdem erhält der Karteninhaber in der Regel ein zinsfreies Zahlungsziel von mindestens einem Monat.
Diese Vorzüge haben auch Banken erkannt und bieten ihren Kunden bei der Eröffnung eines Girokontos mittlerweile meist nicht mehr nur die gewöhnliche EC-Karte, sondern eine Kreditkarte gleich dazu. Diese wird von verschiedenen Kartenanbietern zur Verfügung gestellt, die bekanntesten davon sind Mastercard, American Express und VISA. Banken unterhalten Kooperationen mit einem dieser Kreditkartenanbieter, durch den sie dann die entsprechenden Karten für ihre Kunden zur Verfügung stellen können.
Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass eine Bank den Kreditkartenanbieter wechselt, zum Beispiel, weil ein anderer Anbieter ihr bessere Konditionen bietet. Für den Kunden ändert sich dadurch auf den ersten Blick gar nichts, er erhält lediglich eine neue Kreditkarte, die der alten sehr ähnlich sieht und sich lediglich in dem Kartenanbieter unterscheidet, der hinter dem System steckt. Trotzdem ändern sich in diesem Fall für die Bankkunden die vertraglichen Bedingungen, da in den AGB unter anderem auch der Kreditkartenanbieter aufgeführt werden muss. Und wie es bei Änderungen der Geschäftsbedingungen üblich ist, ist die Bank dazu verpflichtet, ihre Kunden entsprechend zu informieren.
Allerdings scheint nicht jede Bank diese Verpflichtung ernst zu nehmen, wie der folgende Fall zeigt, der vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde. Es ging genau um die angesprochene Pflicht zur Information der Bankkunden.
Hier der Sachverhalt im Detail:
Eine Bank hatte ihre Kunden angeschrieben und sie darüber informiert, dass die bisherige VISA-Kreditkarte, welche diese in Verbindung mit ihrem Girokonto erhalten, in Kürze gegen eine Mastercard-Kreditkarte ausgetauscht wird. Die Kunden wurden mit diesem Schreiben sozusagen vor vollendete Tatsachen gestellt, das Kreditinstitut wies sie nicht darauf hin, dass hier eine Zustimmung seitens des Kunden erforderlich sei. Auch auf ein mögliches Kündigungsrecht in Verbindung mit dem Wechsel des Kreditkartenanbieters wurde in der Information nicht hingewiesen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband wurde auf dieses Schreiben aufmerksam und forderte das Kreditinstitut dazu auf, die Kunden in korrekter und den gesetzlichen Bestimmungen genügender Art und Weise neu zu informieren. Da die Bank dieser Aufforderung nicht nachkam, reichte der Bundesverband Verbraucherzentrale Klage ein.
Der Fall wurde vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt. Hier kam das Gericht zu der Ansicht, dass durch das Informationsschreiben der Bank, welches weder eine Belehrung hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung des Kunden beinhaltete, noch eine Information über das damit verbundene außerordentliche Kündigungsrecht, einen klaren Rechtsverstoß darstellt. Laut Meinung des Gerichts ist der Wechsel des Kreditkartenanbieters eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung. Die hinter der Kreditkarte stehende Organisation sei für den Verbraucher beim Abschluss eines entsprechenden Kartenvertrages ein wesentliches Kriterium, so der Richter weiter. Von dieser Organisation hänge insbesondere die Akzeptanz der Anbieter ab, was unmittelbaren Einfluss auf den Einsatzbereich der entsprechenden Kreditkarte habe.
Der Kunde müsse das Recht dazu haben, sich bei Vertragsabschluss auf eine bestimmte Kreditkartenorganisation festzulegen, so das Gericht. Könne die Bank dagegen den Kreditkartenanbieter jederzeit und nach eigenem Belieben wechseln, werde dieses Recht des Verbrauchers ad absurdum geführt.
Und noch ein weiterer Umstand kommt laut Meinung des Gerichts zum Tragen: Jede Vertragsänderung bzw. Änderung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bringt für den Kunden laut Gesetz ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht mit sich. Dabei handelt es sich um ein Kündigungsrecht, das völlig unabhängig von allen vertraglich vorgesehenen Kündigungsmaßnahmen existiert und das es dem Kunden erlaubt, den Vertrag sofort und ohne Wartefrist zu kündigen.
Die Bank wurde daher vom Landgericht Frankfurt dazu verurteilt, ihren Kunden bei einem Wechsel des Kreditkartenanbieters die kompletten, rechtlich vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere was das Recht zur außerordentlichen Kündigung betrifft. Zudem müsse die ausdrückliche Zustimmung des Kunden eingeholt werden, damit die Änderungen im Vertrag letztendlich wirksam werden.