Bank muss Kartenmissbrauch beweisen, sonst erfolgt Rückerstattung 

Urteil des Amtsgericht München (Az: 242 C 28708/08)

Die Kreditkarte ist mittlerweile zu einem der beliebtesten Zahlungsmittel in unserer modernen Gesellschaft geworden. Wir benutzen sie, um über das Internet einzukaufen oder im realen Leben Rechnungen in Geschäften, Hotels und Restaurants zu begleichen. Im Gegensatz zur EC-Karte kann sie auch im Ausland fast überall eingesetzt werden und bietet einen sicheren, bargeldlosen Zahlungsverkehr.

Vermutung von Kreditkartenmissbrauch muss Bank nachweisen

Kreditkarten und Münzen liegen auf Tastatur
© Franke Media – Kreditkartenbetrug via Internet

Apropos sicher: Zwar ist der Inhaber durch den Besitz einer Kreditkarte vor dem Verlust von Bargeld geschützt, allerdings bringt der bequeme bargeldlose Zahlungsverkehr wiederum eigene Risiken mit sich. Ein großes Problem bei Kreditkarten sind nicht veranlasste bzw. nicht vom Inhaber genehmigte Abbuchungen vom entsprechenden Kreditkartenkonto. Die Banken bzw. Kreditkartengesellschaften gehen in solchen Fällen schnell dazu über, dem Karteninhaber einen Missbrauch seiner Karte zu unterstellen. Doch so einfach ist es für die Banken nicht, wie ein aktuelles Urteil des Amtsgericht München zeigt.

Hier die der Gerichtsverhandlung zugrunde liegenden Details:

Die Klägerin schloss bei ihrer Bank einen Vertrag über eine MasterCard Kreditkarte ab. Die mit der Kreditkarte beglichenen Beträge sollten von ihrem Girokonto eingezogen werden. Nach einiger Zeit des Gebrauchs der Kreditkarte stellte die Kundin der Bank Unregelmäßigkeiten an ihrem Kreditkartenkonto fest. Konkret: Es wurden Abbuchungen durch die Kreditkarte vorgenommen, welche die Kundin nicht selbst veranlasst hatte. Daraufhin ließ sie zunächst die Kreditkarte sperren. Die fälschlicherweise abgebuchten Beträge wurden durch die Bank erstattet. Dieses Spiel wiederholte sich in der Folge zweimal. Die Klägerin hatte jeweils eine neue Kreditkarte von ihrer Bank bekommen und wieder wurden unberechtigte Abbuchungen von ihrem Konto vorgenommen. Die Umsätze wurden dabei zumeist über das Internet getätigt.

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Mehrmalige Fehlabbuchungen mit der Kreditkarte

Nachdem auch mit der dritten Kreditkarte unberechtigte Buchungen vorgenommen wurden, erstattete die Bank nur noch einen Teilbetrag. Der Rest in Höhe von etwa 700 Euro blieb ohne Erstattung. Die Bank beschuldigte daraufhin die Kundin, sie habe die Abbuchungen entweder selbst veranlasst oder einem Dritten leichtfertig ihre Karte bzw. die entsprechenden Daten übergeben. Das Kreditinstitut rechtfertigte die Anschuldigung damit, dass die unberechtigten Forderungen jeweils bei Zahlungen an die gleichen Händler im Internet aufgetreten seien. Daraufhin verklagte die Kundin die Bank, der Fall wurde vor dem Amtsgericht München verhandelt.

Das Gericht folgte den Ausführungen der Klägerin. Es wurde festgestellt, dass durch die fehlerhaften Abbuchungen eine Vermögensvermehrung auf Seiten der Bank zustande kam. Um diese Vermögensvermehrung beibehalten zu können, müsse von der Seiten der Bank zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Kundin die Schuld an den fehlerhaften Kreditkartenbuchungen trage. Dies sei allerdings im Verlauf der Gerichtsverhandlung nicht geschehen. Vielmehr würden die Anschuldigungen der Bank auf reinen Vermutungen beruhen, für die es keine stichhaltigen Beweise gebe.

Sicherheit beginnt bei Ihren Daten auf dem Smartphone

Das Gericht wies weiter darauf hin, dass die Daten eine Kreditkarte im Laufe ihrer Nutzung vielen Menschen bekannt gegeben werden, u. a. auch Mitarbeitern der kartenausgebenden Bank, so dass ein Datentransfer auch ohne Verschulden der Klägerin hätte zustande kommen können. Aus diesem Grund sei die Bank dazu verpflichtet, auch den Restbetrag des durch die Fehlabbuchungen entstandenen Schadens zu erstatten.

Tipp

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