Geld zurück bei coronabedingten Veranstaltungsabsagen

In den vergangenen Jahren wurden viele Konzerte und andere Veranstaltungen abgesagt. Leider konnten viele davon nach wie vor nicht nachgeholt werden. Verbraucher fragen sich, wie sie ihr Geld zurückbekommen, oder ob sie sich womöglich mit einem Gutschein zufriedengeben müssen.

Geld zurück und Gutscheinlösung

Grundsätzlich gilt: Wenn das Event aufgrund Corona ausgefallen ist, fällt die vereinbarte Leistung weg und damit auch der Anspruch auf die Gegenleistung (Zahlung des Ticketpreises). Somit kann das bereits gezahlte Geld auch zurückverlangt werden.

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Ticketkauf unter die sogenannte „Gutscheinlösung“ fällt. Die Gutscheinlösung wurde während der Pandemie eingeführt, um Unternehmen zu entlasten und beinhaltete, dass Veranstalter für Eintrittskarten, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden, einen Gutschein ausstellen durften, statt das Geld zurückzuzahlen. Diese Regelung galt bis Ende des Jahres 2021. Es handelt sich dabei um Wertgutscheine, die nicht zwingend für die Nachholveranstaltung eingelöst werden müssen.

Ansprechpartner

An wen Sie sich wenden müssen, um Ihr Geld zurückzuverlangen, ist abhängig davon bei wem die Karten ursprünglich erworben wurden.

Kauf bei Veranstalter

Der Veranstalter ist der richtige Ansprechpartner, wenn die Tickets von dem Veranstalter verkauft wurden, der auch die Veranstaltung organisiert.

Kauf bei Ticketvermittler

Nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 31.03.2022 gibt es gegenüber Ticketvermitteln regelmäßig kein Widerrufsrecht.

Denn hier verkauft der Ticketvermittler die Tickets lediglich und das Event wird von jemanden anderen – vom Veranstalter – durchgeführt. Laut EuGH müssen sich Verbraucher auch hier an den Veranstalter wenden, um ihr Geld zurückzuverlangen.

Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Veranstalter die Ticketverkaufsstellen für die Rückabwicklung beauftragt hat. Dann können sich die Kunden auch an den Ticketverkäufer wenden. Solch eine Rückabwicklung – meist über die Internetplattform des Vermittlers – ist für die Verbraucher natürlich weniger aufwendig und begrüßenswert.

Eine weitere Ausnahme gibt es, wenn für den Veranstalter das Risiko ausgeschlossen ist, dass er die Karten nicht anderweitig verkaufen kann. Dann ist auch ein Widerruf des Vertrages gegenüber dem Kartenvermittler möglich. Bei einem Online-Ticketkauf ist diese Variante jedoch selten einschlägig, da der Veranstalter regelmäßig das wirtschaftliche Risiko trägt und nicht der Vermittler.

Verjährungsfrist

Wie schnell Sie Ihr Geld zurückverlangen sollten, ist abhängig von der Verjährungsfrist.

Gegenüber den Veranstaltern ist die Verjährungsfrist auf 3 Jahre begrenzt. Sie beginnt mit dem Ende des Jahres, indem das Event abgesagt wurde.

Sollte die Veranstaltung zum Beispiel im März 2021 stattfinden, beginnt die Frist mit Ende des Jahres 2021 zu laufen und endet drei Jahre danach, also Ende des Jahres 2024.

Kein Interesse am Gutschein

Sollten Sie keine Verwendung für den Gutschein haben, den Sie erhalten haben, weil Ihre Veranstaltungsabsage unter die Gutscheinlösung fiel, so können Sie sich seit dem 1.1.2022 den Wert des Gutscheins von dem Veranstalter auszahlen lassen.

Sie sind also nicht gezwungen den Gutschein auch einzulösen. Bedenken Sie jedoch, dass der Gutschein einen Wertgutschein darstellt und somit nicht zwingend für die Nachholveranstaltung des eigentlichen Events verwendet werden muss.

Quellen

Corona und Tickets: So bekommen Verbraucher ihr Geld zurück – ZDFheute