Keine Gebühren für AMEX Kreditkarten

Urteile des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-304/16 und C-643/16)

illustration
© fotolia by svort

Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter einbezieht, unterliegt im Bereich der Interbankenentgelte den gleichen Beschränkungen wie ein Vier-Parteien-Verfahren. Das hat der Europäische Gerichtshof auf eine Vorlagefrage des britischen „High Court of Justice“ hin entscheiden. American Express (Amex) und Diners Club Kreditkarten unterliegen der Regulierung der europäischen Interbankengelt-Verordnung, sollten sie von einem sogenannten Co-Branding Partner herausgegeben werden.

Beispiel: Wenn eine Kreditkarte von Amex mit dem Partner Commerzbank in Deutschland ausgegeben wird, liegen die Interbankenentgelte bei maximal 0,3 Prozent des Umsatzes. Denn, da es sich mit dem Co-Branding Partner „Commerzbank“ um einen Zahlungsdienstleister handelt, unterliegt das Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren den Regularien des Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren.

Amex Kreditkarten - Hier gehts zu unserem Vergleich
Beschreibung einer typischen Transaktion im Vier-Parteien-System
Beschreibung einer typischen Transaktion im Vier-Parteien-System
Teilen: | FACEBOOK | GOOGLE+
Einbinden:

Nach dieser Entscheidung ist es Kartenakzeptanten und Händlern nicht mehr möglich, Gebühren für den Einsatz der Amex-Karten zu erheben, weil das Surcharging für Transaktionen mit regulierten Karten unzulässig ist, so der Kartenexperte der Beratung Paysys Hugo Godschalk.

Info Mit „Surcharging“ ist die Erhebung von Zusatzgebühren für bestimmte bargeldlose Bezahlmethoden zum Beispiel im Online Shop gemeint.
  Amex Kreditkarten - Hier gehts zu unserem Vergleich

Fazit

Wenn ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren eine Vereinbarung über Co-Branding oder eine Vereinbarung mit Hilfe eines Vertreters schließt, dann ist es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren zu betrachten, so dass es den in der Verordnung vorgesehenen Obergrenzen für Interbankenentgelte unterliegt.

Ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren ist nicht den in der Richtlinie vorgesehenen Zugangsanforderungen unterworfen, wenn es sich bei dem Co-Branding Partner um keinen Zahlungsdienstleister handelt und hinsichtlich des Produktangebots keine Zahlungsdienste in diesem Verfahren erbringt.

Weiterführende Links