SOFORT Überweisung kein zumutbares Zahlungsmittel

Der Gesetzgeber in Deutschland sieht es vor, dass mindestens eine Zahlungsmethode in Online-Shops kostenlos sein muss. Welche das ist, dafür macht das deutsche Recht bislang keine Vorgaben. Dies könnte sich nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt jedoch möglicherweise bald ändern.

Die Tochter der Deutschen Bahn, DB Vertrieb, bietet wie viele andere Online-Shops auch, den Abbuchungsdienst SOFORT Überweisung an. Unterschied: DB Vertrieb bietet diese Zahlungsmöglichkeit als einzige kostenfreie Zahlungsmethode an. Zahlreiche andere Shops lassen andere Zahlungsmöglichkeiten ebenfalls kostenfrei zu.

Das heißt: für alle anderen Zahlungsmethoden muss bei DB Vertrieb bislang Geld gezahlt werden. Kunden, die eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit nutzen wollen, müssen auf die für viele zu unsichere SOFORT Überweisung zurückgreifen.

Kostenlos, aber keine zumutbare Zahlungsmethode

Das Problem mit den Zahlungsmöglichkeiten im Internet liegt auf der Hand: die Sicherheit muss gegeben sein. Ist es dies nicht, sollten lieber andere Zahlungsmethoden gewählt werden.

Da es bei DB Vertrieb jedoch nur eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit gibt, oder bei Urteilsverkündung gab, die viele nicht für sicher halten, müssen bzw. mussten die Kunden beim Bezahlen, welche die Sicherheit ihrer Daten schätzen und schützen wollen, auf andere, kostenpflichtige Zahlungsmethoden zurückgreifen.

Das Landgericht in Frankfurt hat dem Vorgehen der Tochter der Deutschen Bahn nun Fesseln angelegt. Unter dem AZ.: 2-06 O 458/14 ist das Urteil abgelegt, das Ende Juni 2015 gefällt und nun vom Frankfurter LG veröffentlicht wurde.

Knackpunkt: Die Eingabe sensibler Daten

Bei SOFORT Überweisung liegt der Punkt des Problems auf der Hand. Hier müssen sowohl die Kontoinformationen selbst, wie zugleich die Geheimnummer (PIN) und eine Transaktionsnummer (TAN) eingegeben werden.

Zudem müssen Nutzer, welche mit dieser Zahlungsmethode bezahlen wollen, gleichzeitig einwilligen in den Abruf weiterer Kontodaten bzw. Kontoinformationen durch das anbietende Unternehmen, die SOFORT GmbH.

Ausgeführt wir die SOFORT Überweisung dann jedoch nicht auf einer sicheren Seite des Anbieters dieser Zahlungsmöglichkeit, sondern über die Schnittstelle (= das Interface) der vom Kunden genutzten Bank. Hier ist Tür und Tor geöffnet für Möglichkeiten des Missbrauchs der Kontodaten und Kundendaten.

„Große Risiken für die Datensicherheit“

Das Landgericht Frankfurt sieht in der Zahlungsmethode der SOFORT GmbH deshalb „große Risiken für die Datensicherheit“. Dies nicht nur wegen der Eingabe der verschiedenen Kontodaten sowie PIN und TAN, sondern aufgrund der Zustimmung der Kunden, die beim Nutzen von SOFORT Überweisung dem dahinterstehenden Unternehmen zugleich den Zugriff auf weitere Kontoinformationen zu ermöglichen.

Das heißt: die SOFORT GmbH kann sich ein Bild über die Finanzdaten des Bankkunden machen, ohne dass dies diesem wirklich bewusst zu sein scheint. Damit kann das Unternehmen zugleich ein Profil über den Kunden erstellen. Dabei wollte dieser doch im Falle von DB Vertrieb nur eines: eine kostenfreie Zahlungsmethode nutzen.

Bei Zuwiderhandlung: Ordnungsgeld oder Ordnungshaft

Die Richter am Frankfurter Landgericht haben dem Gebaren von DB Vertrieb einen klaren Riegel vorgeschoben.

Damit die Tochter der Deutschen Bahn nicht weiter SOFORT Überweisung als einzige kostenfreie Zahlungsmethode anbietet, wurde bei der Urteilsverkündung zugleich deutlich gemacht: wird das nicht geändert, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig, ersatzweise eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen die Geschäftsführer des Unternehmens. Deutliche Worte, welche das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil gefunden hat.

Fazit

SOFORT Überweisung ist eine nach wie vor nicht unumstrittene Zahlungsmöglichkeit. Diese als einzige kostenfreie Zahlungsmethode bei Online-Shops anzubieten, verstößt nach Ansicht der Richter des LG Frankfurt gegen geltendes Recht, da es sich dabei nicht um eine zumutbare Zahlungsmöglichkeit handelt.

Aufgrund der hohen Missbrauchsanfälligkeit dieser Zahlungsmöglichkeit ist es rechtlich nicht haltbar, alleine diese als vom Gesetzgeber vorgegebene kostenfreie Zahlungsmethode im Internet anzubieten.

Da nicht nur DB Vertrieb bislang so vorgegangen ist, sondern auch andere Shops gerne SOFORT Überweisung als kostenfreie Möglichkeit des Bezahlens nutzen, weil es ja für sie praktischer sein mag, dürfte das Urteil des Landgerichts Frankfurt einigen Staub aufwirbeln in Sachen Onlinehandel.

Hier werden nun Alternativen gefunden, bzw. weitere kostenfreie Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden müssen. Allein auf SOFORT Überweisung zu setzen, könnte sonst eine teure Angelegenheit werden für die Händler im Internet.

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