Extragebühren für PayPal und Sofortüberweisung - BGB erlaubt Entgelte

Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) Aktenzeichen: I ZR 203/19: Laut einem neuen Urteil des BGH dürfen Verkäufer für die Zahlungen per Sofortüberweisung und PayPal ein zusätzliches Entgelt erheben. Sobald ein Zahlungsdienstleister eingeschaltet ist greift das gesetzliche Verbot nicht.

Im Fall beim BGH ging es um das Münchener Fernbusunternehmen Flixbus. Flixbus hatte versucht die Gebühren für den Service auf die Kunden abzuwälzen. Die Wettbewerbszentrale schaltete sich daraufhin ein und stieß ein Musterverfahren an, um die Frage der Gebührenübernahme grundsätzlich zu klären. Die Klage wurde in letzter Instanz vom BGH-Richter abgewiesen.

Somit bleiben zusätzliche Entgelte beim Bezahlen per Banküberweisung, Lastschrift und Kreditkarte gesetzlich verboten. Bei Einschaltung eines Dienstleisters der z.B. die Bonitätsprüfung übernimmt, darf allerdings Geld für diese zusätzliche Leistung verlangt werden.

Das heißt, obwohl die Sofortüberweisung letztlich auch nur eine SEPA-Überweisung ist, können hier Gebühren anfallen. Denn die Gebühren würden nicht für die Überweisung, sondern für die zwischengeschaltete Prüfdienstleistung fällig werden. Bislang haben die Geldempfänger diese Dienstleistung bezahlt.

Bei PayPal verhält es sich ähnlich. Auch hier könne es zu einer SEPA-Lastschrift kommen, wenn das Konto des Kunden ausreichende Deckung aufweist. Aber wie bei der Sofortüberweisung fällt hier das Zusatzentgelt nicht für den Lastschrifteinzug an, sondern für die zwischengeschaltete Dienstleistung. Zudem müssen bei PayPal sowohl der Zahlende als auch der Empfänger über ein PayPal-Konto verfügen. Ist dieses nicht hinreichend gedeckt, kann PayPal die Zahlungen per Lastschrift einziehen. Und auch hier trägt bisher nur der Empfänger die von PayPal erhobenen Kosten.

Durch das neue BGH-Urteil dürfen die Händler nun frei wählen, ob sie diese zusätzliche Gebühr direkt an die Kunden, welche den Service nutzen, weiterreichen möchten. PayPal hatte durch eine Änderung seiner AGB Anfang 2018 genau dies verhindern wollen.

Auch Flixbus hatte auf die Geltendmachung der Gebühren für die beiden Dienste beim Kunden verzichtet.

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