Welche Rechte haben Verbraucher bei Stornierungen von Reisen?

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© adobestock by Romolo Tavani

Der Corona- Virus beeinflusst momentan überall das öffentliche Leben. Die Bundesregierung hat eine globale Reisewarnung ausgesprochen und die Inseln in der Nord- und Ostsee für Touristen abgeriegelt. In viele europäische Länder kann man nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Bedingungen einreisen.

Zudem verkündete der französische Staatspräsident Macron: „Alle Reisen zwischen nicht-europäischen Ländern und der Europäischen Union werden für 30 Tage ausgesetzt.“ Aktuell stellt sich bei vielen Menschen die Frage, ob und wie sie ihr Geld für geplante Urlaubsreisen wiederbekommen.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, frühzeitig mit dem Reiseveranstalter und auch den Fluggesellschaften Kontakt aufzunehmen. Die Reiseveranstalter und Airlines reagieren bereits selbst aktiv auf die Situation, so gibt es längst Absagen, Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten.

Für Urlaube, die erst in einigen Wochen oder Monaten geplant sind, empfiehlt es sich nicht zu übereilt zu stornieren, sondern die aktuelle Lage zu verfolgen. Das Wichtigste in Kurzform: Aufgrund der weltweiten Reisewarnung können Sie kurz bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos stornieren.

Tipp

Um auf Ihrer Reise, oder bei Nicht-Antritt Ihrer Reise, bestens abgesichert zu sein, emphielt es sich auf Reiseversicherungen zu achten. Diese sind bei Buchung mit der richtigen Kreditkarte bereits inklusive. Wir haben hier eine Auswahl für Sie aufgelistet:

Gebührenfrei Mastercard Gold Credit Card/ Revolving Card
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    0,00 € (1. Jahr)
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    0,00 %
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    Auslandseinsatz
    0,00 %
    (Bargeld im Ausland)
    2,00 %
    (Fremd­währungs­entgelt)
    Zinsen
    0,00 %
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Was ist eine Pauschalreise?

Bei einer Pauschalreise kombinieren Sie mindestens zwei Reiseleistungen, wie beispielsweise Anreise und Unterkunft, und buchen diese zusammen zu einem Gesamtpreis bei einem Reiseveranstalter (z.B. TUI, Alltours).

Sogenannte Kombireisen, Reisepakete und Bausteinreisen werden zwar personalisiert nach Kundenwunsch zusammengestellt, es handelt sich aber ebenfalls um Pauschalreisen, sofern hier mehrere Reiseleistungen gemeinsam gebucht werden.

Dabei müssen die gebuchten Reiseleistungen nicht klassisch aus Flug und Unterkunft bestehen, es ist eine Zusammenstellung aus Anreise, Unterkunft, Mietwagen, Rundreisen und touristischen Attraktionen möglich.

Buchen Sie Flug und Hotel separat, haben sie eigene Verträge mit dem jeweiligen Flugunternehmen, bzw. der jeweiligen Unterkunft geschlossen. Sie haben sich die Reise individuell zusammengestellt, also eine Individualreise gebucht.

PauschalreiseIndividualreise
DefinitionAnreise + Unterkunft zu Gesamtpreis bei Reiseveranstalter gebucht Anreise + Unterkunft separat gebucht
Gegen wen sind Ansprüche zu richten?§651a BGB: Gegen den ReiseveranstalterGegen den jeweiligen Vertragspartner
  • bei Flug an Airline wenden
  • bei Zugticket an Deutsche Bahn
  • bei Unterkunft gegen Hotel

Achtung: Erfolgte die Buchung direkt beim ausländischen Hotel, dann gelten die nationalen Vorgaben und nicht deutsches Reiserecht!

Rücktritt allgemein§651h Abs. 1 BGB:

Der Reisende hat jederzeit ohne Angaben von Gründen die Möglichkeit die Reise vor Antritt zu stornieren.

Der Reiseveranstalter kann jedoch eine „angemessene Entschädigung“ verlangen.

Meist ist im Reisevertrag festgelegt welchen pauschalen Prozentsatz vom ursprünglichen Preis der Reisende noch zu tragen hat, je nachdem wie lange vor Reisebeginn er zurücktritt.

Die Rücktrittsregelungen richten sich nach den Geschäftsbedingungen des Hotels, der Fluggesellschaft, etc.
Rücktrittsgrund für kostenlose Stornierung§651h Abs. 3 BGB:

Wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Reiseort vorliegen (früher: höhere Gewalt), die die Reise erheblich beeinträchtigen würden, kann der Reisende kostenlos stornieren.

z.B. Naturkatastrophen, Krieg, politische Unruhen, Epidemie

Als Indiz für die außergewöhnlichen Umstände gelten Reisewarnungen des Auswärtigen Amts.

Weitere Gründe für eine kostenlosen Rücktritt:

Veranstalter sagt von sich aus die Reise ab

Gravierende Änderungen im Reiseablauf, z.B.:

die Besichtigung einer gebuchten Sehenswürdigkeit, die einen wesentlichen Teil der Reise ausmacht, ist nicht mehr möglich

Änderung der Route bei einer Kreuzfahrt

Wenn sie bei Einreise zunächst 14 Tage in Quarantäne müssten

Bei Individualreisen ist dies meist von der Kulanz der Vertragspartner abhängig.

Flüge:

Nehmen Sie Kontakt zur Fluggesellschaft auf! Viele bieten kostenfreie Umbuchungen, Gutscheine in Wert des Tickets oder sogar kostenfreie Stornierungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus an.

Hat die Airline selbst den Flug annulliert, muss sie Ihnen den Preis gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung erstatten.

Weiter unten im Artikel sind einige Fluggesellschaften mit weiterführenden Informationen verlinkt.

Unterkünfte:

In den meisten EU- Mitgliedsstatten regeln die Hotelbetreiber selbst, ob Zimmer kostenlos storniert werden können.

  • Kommt auf Rechtslage des Reiselandes an
  • Lesen Sie in den Geschäftsbedingungen Ihrer Unterkunft!
  • Spanisches Recht z.B. lässt kostenfreie Stornierung des Hotelzimmers bei höherer Gewalt, wie einer Pandemie, zu
Sollte kostenfreie Stornierung nicht möglich sein, bitten Sie um einen Gutschein für einen späteren Zeitpunkt
Rücktrittsfolgen bei kostenloser StornierungSie müssen keine Entschädigung zahlen und bekommen Geld zurück

Wichtig: Für eine kostenlose Stornierung bei außergewöhnlichen Umständen müssen diese Umstände auch noch zum Zeitpunkt der Reise vorliegen!

  • Angst allein ist kein Grund für einen kostenfreien Rücktritt
  • Entscheidend ist objektive Einschätzung der Lage vor Ort
  • Bei Reisen die erst in einigen Monaten stattfinden, ist eine kostenlose Stornierung möglicherweise nicht gerechtfertigt

Sie müssen keine Entschädigung zahlen und bekommen Geld zurück
Stand: 2020

Ab wann sollte ich von der Reise zurücktreten?

infografik-zeitpunkt-ruecktritt-flugpauschalreisen

Wenn sie bereits Wochen oder Monate vorher stornieren, könnte es sein, dass sich zum Reisebeginn die Lage wieder beruhigt hat. Dann bekommen Sie nicht den vollen Preis erstattet, aber die Stornierungskosten sind geringer.

Zeitiger RücktrittSpäterer Rücktritt
Reisewarnung besteht möglicherweise nicht mehr zum Reisebeginn, Sie müssen Stornierungsgebühren zahlenReisewarnung besteht möglicherweise weiterhin, Sie bekommen Ihr Geld erstattet
Geringere Stornierungsgebühren, umso zeitiger man zurücktrittHöhere Stornierungsgebühren, umso länger Sie warten

Informieren Sie sich regelmäßig über die aktuelle Lage am Reiseort, zum Beispiel auf der Website des Auswärtigen Amts oder der Website der Europäischen Union und warten Sie gegebenenfalls die Lage ab, bevor Sie übereilt Ihre Reise kündigen. Die Entscheidung über den Zeitpunkt ihres Rücktritts kann Ihnen niemand abnehmen, die Risiken müssen Sie für sich selbst bewerten. Storniert der Reiseveranstalter die Reise von sich aus, bekommen Sie zu jedem Zeitpunkt die Kosten erstattet. Den Musterbrief für den Reiserücktritt finden Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale

Surftipp: Musterbrief Reiserücktritt

Hinweise zur Verwendung des Musterbriefs

  1. Kopieren Sie den Text in ein Textverarbeitungsprogramm (MS WORD, Open Office, etc.)
  2. Ergänzen Sie ihn mit Ihren Absenderangaben, der Anschrift des Reiseveranstalters, an den der Musterbrief gehen soll, sowie mit den sonstigen erforderlichen Angaben und löschen Sie die kursiven Platzhalter/Hinweise.
  3. Schicken Sie diesen Brief per Fax mit sogenanntem qualifizierten Sendebericht (der Statusbericht zeigt eine verkleinerte Ansicht der 1. Faxseite) oder Einwurfeinschreiben an den Reiseveranstalter, nicht an die Verbraucherzentrale oder das Reisebüro.

Hat man einen Anspruch auf Ausgleichszahlung seitens der Fluggesellschaft?

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© adobestock by Jag cz

Unabhängig, ob man Pauschalreisender oder Individualreisender ist, besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Flugverspätung, Flugausfall oder Nichtbeförderung ein Anspruch auf Entschädigung durch die Airline.

Das gilt nicht, wenn die Fluggesellschaft den Flug 14 Tage oder länger vor Abflug cancelt, da die Reisenden dann zeitig genug informiert wurden.

Auch gibt es keine Entschädigung, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Außergewöhnlich sind die Umstände dann, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch durchzuführen.

Bei einer kompletten Sperrung des Gebietes oder Region, können Sie für gewöhnlich davon ausgehen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt und die Fluggesellschaft somit nicht zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet ist.

Annulliert die Airline den Flug rein aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Flug ist durch zahlreiche Stornierungen kaum noch gebucht), bleibt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen.

Zahlt die Reiserücktrittversicherung im Fall von Corona?

Die Versicherung übernimmt die Stornokosten nicht bei Krisen im Reiseland, sondern wenn ein wichtiger und unerwarteter Grund bei Ihnen persönlich vorliegt, z.B.:

  • schwere, unerwartete Erkrankung
  • schwerer Unfall
  • Tod eines nahen Angehörigen
  • Impfunverträglichkeit
  • unerwartete Arbeitslosigkeit
  • Schwangerschaft
  • Eigentumsschädigungen durch Feuer, strafbaren Handlungen Dritter oder so genannten Elementarereignissen (z.B. Überschwemmung)
Achtung

Die meisten Reiseversicherungen schließen eine Versicherung bei „Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien“ aus! Die WHO hat den Corona- Virus offiziell als Pandemie eingestuft. Somit wird eine Erstattung kaum möglich sein. Lesen Sie dazu im Zweifel die Geschäftsbedingungen in ihrem Vertrag mit der Reiseversicherung nach.

Was gilt für Reisen im innerdeutschen Raum?

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© adobestock by Lukas Gojda

Die Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung bei Pauschalreisen liegen auch hier vor, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Reiseort dies rechtfertigen.

Im Moment ist noch nicht klar, ob dies mit der Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums, Reisen im Inland zu unterlassen, bereits erfüllt ist. Zweifellos liegen außergewöhnliche Umstände für die abgeriegelten Inseln in der Nord- und Ostsee, Schleswig- Holstein und für den Landkreis Heinsberg vor.

Nach Ankündigung vom 16. März 2020 durch die Vereinbarung der Bundesregierung und der Bundesländer sollen entsprechende Regelungen erlassen werden, nach denen Übernachtungsangebote zu ausschließlich touristischen Zwecken vorübergehend untersagt werden.

Wenn diese Regelungen in den nächsten Tagen geschaffen wurden, werden zahlreiche Reiseveranstalter von sich aus gezwungen sein innerdeutsche Reisen abzusagen und den Preis zu erstatten, da dann zweifelsfrei unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Reiseort vorliegen.

Das gilt auch für die Übernachtungen, die von Individualreisenden gebucht wurden.

Reisebusreisen wurden bereits untersagt, so dass es hier möglich ist sein Geld erstattet zu bekommen.

Bahntickets

Für Reisen zwischen dem 13. März und dem 30. April 2020 gewährt die deutsche Bahn für Tickets, die bis einschließlich 13. März gekauft wurden folgende Kulanzregelungen:

  • gebuchte Tickets können bis zum 30. Juni 2020 flexibel innerhalb Deutschlands genutzt werden
  • Zugbindung bei Spar- und Supersparpreisen ist aufgehoben
  • Tickets können bis zum 30. April kostenfrei in einen Gutschein in Wert des Tickets umgetauscht werden
  • Dasselbe gilt für Sparpreis- und Supersparpreistickets
  • Flexpreis- und Flexpreisbusinesstickets können kostenlos storniert werden

Wenden Sie sich dazu an den Kundenservice der Bahn oder an die Verkaufsstellen. Die Bahn bittet aber darum zunächst digitale Wege für den Umtausch zu nutzen, wenn möglich.

Art des TicketsAnsprechpartner
DB Flexpreis oder Flexpreis Business Ticketsbahn.de/stornierung
DB Sparpreis oder Super Sparpreis (auch international)https://www.bahn.de/p/view/home/info/sonderkommunikation-kulanz.shtml
DB Gruppentickets (online gekauft)Email an: gruppenreisen@dbdialog.de
DB Fahrkarte (an Verkaufsstelle gekauft)An DB- Verkaufsstelle wenden oder Brief mit der Fahrkarte, der Angabe des Stornierungsgrundes und -wenn vorhanden- ihrer E-Mail-Adresse an:

DB Fernverkehr AG
Kundendialog
Postfach 10 06 13
96058 Bamberg

Muss ich Gutscheine vom Reiseveranstalter bei Absage akzeptieren?

Viele Reiseveranstalter bieten zurzeit die Option an den Geldwert der abgesagten Reise in einen Gutschein umzuwandeln. Verbraucher sind allerdings nicht dazu verpflichtet diese Gutscheine zu akzeptieren. Sie können auch auf einen Ersatz in Geld bestehen.

Die Argumentation lautet: Im Falle einer Insolvenz des Reiseunternehmens ist der Gutschein wertlos und der Verbraucher schlechter gestellt.

Die EU hat sich in dieser Hinsicht für die Verbraucher stark gemacht und damit die Pläne der Bundesregierung, Gutscheine als gesetzliche Ersatzleistung für Reisen zuzulassen, vereitelt.

Einige Anbieter wollen Sie als Kunden unbedingt behalten und bieten Gutscheine an, die eine höhere Wertigkeit besitzen, als der ursprüngliche Reisepreis. Brauchen Sie das Geld nicht dringend, steht es Ihnen selbstverständlich frei aus Solidarität mit dem Reiseveranstalter den Gutschein anzunehmen. Das Risiko der Insolvenz bleibt aber bestehen, außer es handelt sich um einen Gutschein, der gegen Insolvenz abgesichert ist.

Geld zurückfordern, so gehts

Sollten Sie sich dafür entscheiden, das Geld zurückzufordern, sollten Sie dem Reiseveranstalter zunächst eine Frist von 14 Tagen setzen.

Zahlt er daraufhin nicht, ist eine Möglichkeit, um an Ihr Geld zu kommen das gerichtliche Mahnverfahren. Der Vorteil hierbei: Es ist billiger und weniger aufwendig als eine Klage und schneller durchsetzbar! Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Der Veranstalter muss seinen Sitz allerdings in Deutschland haben und darf nicht widersprechen, da es sonst zu einer Klage vor Gericht kommt. Bei Fragen wenden Sie sich an einen Anwalt oder die Vebraucherzentrale.

Schritt 1: schriftliche Mahnung

Fordern Sie das Reiseunternehmen schriftlich zur Zahlung auf. Beachten Sie dabei folgende Punkte:

  • Beschrieben Sie kurz den Grund für die Forderung sowie die exakte Höhe.
  • Setzen Sie eine angemessene Zahlungsfrist (in der Regel zwei Wochen).
  • Geben Sie Ihre Bankverbindung an.
  • Vergessen Sie nicht das Rechnungsdatum sowie eine Rechnungsnummer, auf die sich Ihre Forderung bezieht.

Schritt 2: Beantragung eines Mahnbescheides

Hat das Unternehmen innerhalb Ihrer gesetzten Zahlungsfrist das Geld erstattet, ist die Sache erledigt. Anderenfalls können Sie nun einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen. Das Formular dafür erhalten Sie in allen größeren Schreibwarenläden. Sie können aber ebenso hier direkt online den Antrag stellen.

Schritt 3: Zustellung des Mahnbescheides

Um die Zustellung kümmert sich nach der Anmeldung das Amtsgericht. Legt der Vertragspartner Widerspruch ein, kommt es zu einem Prozess vor Gericht. Reagiert der andere Teil gar nicht, sollten Sie gemäß Schritt 4 einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Zuständig ist das zentrale Mahngericht des Bundeslandes, in dem Sie wohnen. Hier finden Sie eine Übersicht.

Schritt 4: Beantragung eines Vollstreckungsbescheides

Zu beachten ist hierbei, dass der Vollstreckungsbescheid frühestens nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist und spätestens bis sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheides gestellt werden kann.

Das Formular dazu bekommen Sie mit der Zustellungsnachricht des Mahnbescheids vom Gericht gesendet. Damit können Sie einen sogenannten „Vollstreckungstitel“ erhalten. Legt der Vertragspartner allerdings Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, kommt es zu einem gerichtlichen Prozess.

Schritt 5: Antrag auf Zwangsvollstreckung

Reagiert das Reiseunternehmen nicht, so entfaltet der Vollstreckungsbescheid die Wirkung eines Urteils in einem Klageverfahren. Sie können Ihren Anspruch durch einen Gerichtsvollzieher durchsetzen lassen.

Zusammenfassung

  • Verfallen Sie zunächst nicht in Panik, indem Sie übereilt von Ihrer Reise zurücktreten.
  • Informieren Sie sich beim Auswärtigen Amt und auf der Website der Europäischen Union stets über die aktuelle Lage.
  • Treten Sie mit Ihrem Reiseveranstalter/ Fluggesellschaft/ Hotel/ Deutsche Bahn in Kontakt, möglicherweise kommen diese von sich aus auf Sie zu. Viele Unternehmen zeigen sich zurzeit mit Sonderkonditionen kulant.
  • Bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen: Kündigen Sie kostenlos, indem Sie z.B. den Musterrücktritt der Verbraucherzentrale verwenden.
  • Bei Reisen, die erst in einigen Wochen und Monaten anstehen: Wägen Sie ab, ob Sie abwarten möchten, ob sich die Lage bis dahin beruhigt hat oder treten Sie zurück und nehmen eventuelle Stornierungskosten in Kauf, falls die Reisewarnung bis dahin nicht mehr vorliegt.

Anlaufstellen für weitere Fragen

KontaktstelleTelefonnummer bzw. Link oder Emailadresse
Europe-Direct-Kontaktzentrum (EDCC)00 800 6 7 8 9 10 11
 (gebührenfrei aus allen EU- Staaten, Hilfe in jeder der 24 Amtssprachen)
Auswärtige Amt+49 30 1817 3000
 buergerservice@diplo.de
 https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/05-reiseruecktritt/606072
Verbraucherzentralehttps://www.verbraucherzentrale.de/beratung
Tuihttps://www.tui.com/tui-info-corona-virus/
Lufthansahttps://www.lufthansa.com/de/de/fluginformationen
Ryanairhttps://www.ryanair.com/de/de/nutzliche-infos/coronavirus-covid-19
Eurowingshttps://www.eurowings.com/de/informieren/aktuelles-hilfe/aktuelle-meldungen/norditalien-corona-virus.html
Condorhttps://www.condor.com/de/flug-vorbereiten/reiseinformationen/aktuelle-meldungen.jsp
Easy Jethttps://www.easyjet.com/de/policy/coronavirus

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    2,00 %
    (Fremd­währungs­entgelt)
    Zinsen
    0,00 %
    (Guthaben­zinsen)
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Quellen und weiterführende Informationen